Rechtsprechung
   AG Bonn, 12.12.2001 - 9 C 260/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,22832
AG Bonn, 12.12.2001 - 9 C 260/01 (https://dejure.org/2001,22832)
AG Bonn, Entscheidung vom 12.12.2001 - 9 C 260/01 (https://dejure.org/2001,22832)
AG Bonn, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - 9 C 260/01 (https://dejure.org/2001,22832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungerechtfertigte Bereicherung durch Zahlung einer Entschädigung unter Vorbehalt bei fehlender rechtlicher Verpflichtung; Recht zur Kündigung einerÄnderungsvereinbarung bei möglicher Begründung eines neuen Schuldverhältnisses; Bestehen einer Vorfälligkeitsentschädigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 247 a. F., 812; AGBG a. F. § 9 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
    Fortgeltung des § 247 BGB a. F. bei Altvertrag

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 2002, 2243
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 197/88

    Berechnung des Schadens des Darlehensgebers bei Nichtabnahme der Darlehensvaluta

    Auszug aus AG Bonn, 12.12.2001 - 9 C 260/01
    Im Falle einer solchen Klausel muß das gekündigte Darlehen sowohl ursprünglich wie auch im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich einer Deckungsmasse zugehört haben (BGH, NJW-RR 1990, 432, 433).
  • OLG Hamm, 28.09.1994 - 31 U 93/94
    Auszug aus AG Bonn, 12.12.2001 - 9 C 260/01
    Bei Prolongationsvereinbarungen ist nur dann von einem Neuabschluß auszugehen, wenn in dem Ursprungsvertrag ausdrücklich der noch nicht getilgte Darlehensbetrag zum Ende der Zinsfestschreibung fällig gestellt wird (OLG Hamm, WM 1995, 191 [OLG Hamm 28.09.1994 - 31 U 93/94] ).
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